Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragung
(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 gestattet.
