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zu § 125 WRG 1959 (Labner)

Labner1. AuflApril 2022

Führung der Wasserbücher

 

(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.

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