Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu dem eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des § 8 SVS gelten analog.Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund dieses Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften, zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf dem hiezu bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.