Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer.