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zu § 3 VGG (Schwartze)

Schwartze1. AuflMärz 2022

Zwingendes Recht

 

Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.

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