III. Sachlicher Geltungsbereich
2. Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen
a. Systematischer Regelungsansatz
Als Novum im österr Recht wurde im VGG, beruhend auf der DIRL, ein eigenständiges vollharmonisiertes Gewährleistungsrecht für digitale Leistungen geschaffen.83 Nach dem Regelungsansatz des VGG wird kein neuer Vertragstypus über digitale Leistungen kodifiziert, sondern ein allgemeines Verbrauchergewährleistungsrecht für digitale Leistungen gegen Zahlungen (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a VGG [→ Vor § 16 VGG Rz 1]) sowie für sog datenfinanzierte Geschäftsmodelle (§ 1 Abs 1 Z 2 lit b VGG [→ Vor § 16 VGG Rz 13 ff]) eingeführt. Anders als beim GewährleistungsrechtSeite 36