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zu § 1 Rz 23–67 VGG (Flume/Ziegler)

Flume/Ziegler1. AuflMärz 2022

III. Sachlicher Geltungsbereich

2. Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen
a. Systematischer Regelungsansatz

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Als Novum im österr Recht wurde im VGG, beruhend auf der DIRL, ein eigenständiges vollharmonisiertes Gewährleistungsrecht für digitale Leistungen geschaffen.8383Dazu J. W. Flume, ÖJZ 2022, 137 ff. Im BGB finden sich entsprechende Parallelvorschriften in den §§ 327 ff, dazu Wendehorst, NJW 2021, 2913 ff; Spindler, MMR 2021, 451 ff, 528 ff; Riehm/Abold, CR 2021, 530 ff; Mayer/Möllnitz, RDi 2021, 333 ff; Kramme, RDi 2021, 20 ff; weiterführend Grünberger, AcP 2018, 213 ff; Auer, ZfPW 2019, 130; Kumka, ZfPW 2020, 306 ff. Nach dem Regelungsansatz des VGG wird kein neuer Vertragstypus über digitale Leistungen kodifiziert, sondern ein allgemeines Verbrauchergewährleistungsrecht für digitale Leistungen gegen Zahlungen (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a VGG [→ Vor § 16 VGG Rz 1]) sowie für sog datenfinanzierte Geschäftsmodelle (§ 1 Abs 1 Z 2 lit b VGG [→ Vor § 16 VGG Rz 13 ff]) eingeführt. Anders als beim Gewährleistungsrecht

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des Warenkaufs nach § 1 Abs 1 Z 1 iVm §§ 9 ff VGG, das an den Vertragstypus des Kaufs als Grundtypus des Güterverkehrs anknüpft, kann das Gewährleistungsrecht für digitale Leistungen nach den §§ 16 ff VGG potenziell auf eine Vielzahl von Vertragstypen zur Anwendung kommen, sollten diese dem § 1 Abs 1 Z 2 VGG unterfallen.

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