A. Das GRUG hat nicht zu grundlegenden Umwälzungen im Gewährleistungsrecht geführt. Zwar unterscheidet sich die Regelungskonzeption von der bisherigen Rechtslage; der Regelungsbestand wurde – auf Grund der diesbezüglichen Richtlinienvorgaben unentrinnbar – erheblich aufgebläht; die Formulierungen im Verbrauchergewährleistungsgesetz sind anders und umfangreicher als bei den korrespondierenden Bestimmungen im ABGB. Die inhaltlichen Neuerungen sind aber letztlich überschaubar geblieben. Das entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der im Rahmen des von den beiden Richtlinien Gebotenen so weit wie möglich die Kontinuität mit der bisherigen Rechtslage zu wahren trachtete. Seite 5