(1) Das Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit<i>Tomasits</i> in <i>Hinterhofer</i> (Hrsg), Suchtmittelgesetzecht<sup>Aufl. 3</sup> (2026) zu § 38 SMG, Seite 661 Seite 661
gegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,