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§ 25 VbVG (Brenner)

Brenner1. AuflMärz 2024

https://doi.org/10.33196/9783704693914-125

 

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht zuständig ist, wenn die Buße oder

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deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

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