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§ 12 VbVG (Tipold)

Tipold1. AuflMärz 2024

https://doi.org/10.33196/9783704693914-112

 

(1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

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