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zu § 5 GlBG (Rebhahn/Windisch-Graetz)

Rebhahn/Windisch-Graetz2. AuflNovember 2021

Begriffsbestimmungen

 

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

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