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zu § 4 GlBG (Rebhahn/Windisch-Graetz)

Rebhahn/Windisch-Graetz2. AuflNovember 2021

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

 

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

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