(1) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat unbeschadet des § 16a sowie unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste unverzüglich die Datenschutzbehörde von dieser Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung Personen in ihrer Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst beeinträchtigt werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.