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zu § 95 TKG 2003 (Pachinger)

Pachinger1. AuflJuni 2016

(1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.

Seite 1068

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