Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.
Eingefügt durch das RLG 1990 (BGBl 1990/475).
RÄG 2014 (BGBl I 2015/22): „Gesellschaften, die nicht klein sind“ wurde eingefügt.