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zu § 226 UGB (Stockinger)

Stockinger2. AuflFebruar 2017

(1) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:

1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;

2. die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;

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