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zu § 194 UGB (Schlager-Haider)

Schlager-Haider2. AuflFebruar 2017

Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

Eingefügt durch RLG 1990 (BGBl 1990/475).

Anpassung an die Terminologie des UGB durch das HaRÄG 2005 (BGBl I 120/2005).

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