3. AuflJuni 2017
(1) Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.<i>Gugerbauer</i>, KartG und WettbG<sup>Aufl. 3</sup> (2017), Seite 702 Seite 702
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