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Kartellrecht: KartG und WettbG, Gugerbauer
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zu § 7 WettbG
3. Aufl
Juni 2017
(1)
Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer
persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
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§ 7 WettbG