(1) Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach § 11 beantragt worden ist, dem § 10 Abs 1 und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen. Seite 575