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zu Artikel 9 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 9 Eignung des Transportmittels

 

(1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche Genehmigung besitzt. Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestimmungen der Klassifikationsklausel/Institute Classification Clause in der jeweils letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein oder es muss ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.

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