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zu Artikel 8 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 8 Verschulden

 

(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

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