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zu Artikel 2 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen

 

Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. Geltendes österreichisches Recht umfasst dabei auch UN-Resolutionen, Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union und/oder der Republik Österreich, sofern diese unmittelbar in Österreich gelten oder durch ein Gesetz oder eine Verordnung umgesetzt wurden.

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