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zu Artikel 1 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 1 Anwendungsbereich

 

Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014) gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft sowie während der transportbedingten Lagerung unter Berücksichtigung des Artikels 10 (2).

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