Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.
Inhaltsübersicht
Schrifttum:
Armbrüster, Die Anrechnung von Rabatten bei der Schadensregulierung, VersR 2008, 1154;