(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,<i>Winkler</i> in <i>Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer</i> (Hrsg), GmbHG<sup>Aufl. 2</sup> (2024) zu § 30a GmbHG, Seite 503 Seite 503