(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. 2§ 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
idF BGBl I 2017/104