vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Allgemeines (Linder)

Linder2. AuflSeptember 2021

1. Die Lebensgemeinschaft als soziales Phänomen

1
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (im Folgenden nur „Lebensgemeinschaft“) ist rechtlich nicht umfassend geregelt.11 Gitschthaler, AnwBl 2012, 598. Im Gegensatz zum Rechtsinstitut der Ehe, die ein familienrechtliches Band zwischen den Ehegatten und damit umfassende wechselseitige Rechte und Pflichten begründet, führt das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht zu einer umfassenden Rechtsbeziehung. Lange Zeit erfuhr die Lebensgemeinschaft nur vereinzelt rechtliche Anerkennung. Die Bedeutung der Lebensgemeinschaft als gesellschaftliches Phänomen ist indessen stetig gewachsen.22 Deixler-Hübner, Scheidung 225.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!