Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (im Folgenden nur „Lebensgemeinschaft“) ist
rechtlich nicht umfassend geregelt. Im Gegensatz zum Rechtsinstitut der Ehe, die ein familienrechtliches Band zwischen den Ehegatten und damit umfassende wechselseitige Rechte und Pflichten begründet, führt das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht zu einer umfassenden Rechtsbeziehung. Lange Zeit erfuhr die Lebensgemeinschaft nur vereinzelt rechtliche Anerkennung. Die Bedeutung der Lebensgemeinschaft als gesellschaftliches Phänomen ist indessen stetig gewachsen.