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Art XXVI EGZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter6. AuflNovember 2025

(1) In allen Angelegenheiten, welche das Börsenschiedsgericht betreffen, hat sich die Börseleitung an das Finanzministerium zu wenden, welches im Einvernehmen mit dem Justiz- und Handelsministerium und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium entscheidet.

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