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zu §§ 260-261 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

(1) Die Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht

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werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.

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