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zu § 259 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Fortsetzung der Streitverhandlung

 

(1) Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfaßt auch die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens, die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.

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