(1) Die Entscheidung über einen im Sinne des § 8 Abs 1 gestellten Antrag erfolgt durch Beschluß und, wenn der Antrag nicht bei einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es können jedoch vor der Entscheidung alle zur Aufklärung erforderlichen Erhebungen eingeleitet werden.