(1) Soll wider eine prozeßunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Prozeßhandlung vorgenommen werden, und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der prozeßunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Prozeßgericht auf dessen Antrag für die prozeßunfähige Partei einen Kurator zu bestellen.