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zu Art II. EGZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Wo in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung nicht berührt werden, oder in staatlich genehmigten Statuten einzelner Gesellschaften, Anstalten und Vereine auf das rechtliche Verfahren in Streitsachen verwiesen oder, wenn auch mit Einschränkungen und Abänderungen, die Anwendung der Vorschriften der Gerichtsordnungen, des ordentlichen schriftlichen oder mündlichen Prozesses, der Bestimmungen des Gesetzes über den summarischen Prozeß oder über das Bagatellverfahren vorgeschrieben ist, treten an die Stelle der bezogenen Bestimmungen die Vorschriften des ersten bis fünften Teiles der Zivilprozeßordnung,

Seite 519

und zwar in der Art, daß je nach Verschiedenheit des zuständigen Gerichtes die in der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor Gerichtshöfen oder die für das bezirksgerichtliche Verfahren aufgestellten Vorschriften zur Anwendung zu kommen haben.

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