(1) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozeßordnung) tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Wirksamkeit, die den ordentlichen Gerichten in der Republik Österreich zur Entscheidung zugewiesen sind.