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zu Art XV. EGJN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdiktionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§ 81, 83 und 117 JN bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.

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