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zu § 12 FAGG (Geiger)

Geiger6. LfgOktober 2020

Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

 

(1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

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