Geiger6. LfgOktober 2020
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
(1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.