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zu § 1430 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermutet, daß ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.

Seite 1992

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