vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1429 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, daß auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Haus- oder Kapitalszinsen, aus eben demselben Titel und zur einer gewissen Zeit geleistet werden sollen; so wird vermutet, daß derjenige, welcher sich mit der Quittung des letzt verfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen berichtigt habe.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte