In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit, so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurückzugeben.
Literatur:
Radler, Fälligkeit von Schadenersatzansprüchen, JBl 2015, 557;