Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
Literatur:
Apathy, Schadenersatz und Rücktritt bei Annahmeverzug, JBl 1982, 561;
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
Literatur:
Apathy, Schadenersatz und Rücktritt bei Annahmeverzug, JBl 1982, 561;