Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
Die Norm ist doppeldeutig; es ist nicht klar, ob sie die Bereinigungswirkung des Vergleichs (§ 1380 Rz 7) teilweise negiert oder den – zur Anfechtung berechtigenden – gemeinsamen Irrtum (§ 1385 Rz 3) im Auge hat. Sie ist auch ungenau, weil sowohl Vornahme als auch Nichtvornahme der Korrektur notwendigerweise eine Partei benachteiligt.