Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.
Die nachträgliche Änderung der Beweislage rechtfertigt die Vergleichsanfechtung wegen Irrtums nicht, außer die Parteien hätten das Fehlen eines Beweismittels zur Beweisgrundlage gemacht (näher § 1385 Rz 5).