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zu § 1355 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Wirkung

 

Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.

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