Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
Die Bestimmung ist in ihrer Formulierung überholt. Heutzutage ist an die Pfändungsgrenzen der EO (§§ 250 ff, 290 ff) zu denken. Auf diese kann sich der Bürge in eigener Person unbestrittenermaßen berufen. Nach der Intention des § 1354 ist es hingegen ausgeschlossen, dass bloß dem Hauptschuldner zugutekommende Haftungsbeschränkungen zu einer Verminderung der Bürgenverpflichtung führen (vgl 1 Ob 28/15x).