Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
Die in § 1352 vorgesehene
Wirksamkeit einer Verbürgung für Geschäftsunfähige (5 Ob 3/75) stellt eine rechtspolitisch wenig überzeugende
<i>Bydlinski</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 7</sup> (2023) zu § 1352 ABGB, Seite 1874 Seite 1874
(Koziol, JBl 1964, 307) gläubigerbegünstigende Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips dar, die aber nach dem VfGH verfassungsgemäß ist (G 207/2018 ÖBA 2020, 274 krit
P. Bydlinski = ecolex 2020, 21 krit
Th. Rabl; zu Unrecht auf beschränkt Geschäftsfähige einschränkender Leitsatz im RIS). Eine Einschränkung auf Fälle vom Bürgen erkannter Geschäftsunfähigkeit verbietet der klare Wortlaut; eine Bürgenhaftung bloß für die Bereicherungsschuld des Geschäftsunfähigen (dafür offenbar
Koziol, ZBB 1989, 24 FN 47) widerspricht wohl dem Zweck der Norm. Der Bürge ist nach hA daher dem Gläubiger so verpflichtet, als wäre die Begründung der Hauptschuld nicht an fehlender Geschäftsfähigkeit gescheitert.