Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.
Literatur:
P. Bydlinski, Einreden des Bürgen, ÖBA 1987, 690;
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.
Literatur:
P. Bydlinski, Einreden des Bürgen, ÖBA 1987, 690;