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zu § 981 ABGB (Weixelbraun-Mohr)

Weixelbraun-Mohr7. AuflJänner 2023

4. der Erhaltungskosten

 

Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.

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