Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Wert erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigentümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Wert zurückzugeben.
Der Entlehner haftet für verschuldeten Verlust der geliehenen Sache und muss Wertersatz leisten (§ 979 Rz 1). Das gibt ihm aber nicht das Recht, die Sache zu behalten, wenn sie wieder gefunden wird. Er muss sie dem Verleiher auf dessen Verlangen gegen Rückzahlung des Ersatzbetrags herausgeben. Der Entlehner kann die Sache dem Verleiher aber nicht gegen dessen Willen zurückstellen (Parapatits/SK Rz 4 mwN). Überlässt der Verleiher die Sache dem Entlehner ausdrücklich oder schlüssig, so wird dieser Eigentümer.