Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil, und ebenso muß von mehrern Mitgenossen einer teilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Teile begnügen. Seite 1041
Literatur:
Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft im österreichischen Recht (1998);